KGV – Informationsabschnitt
- Kurzinformationen die den Kleingarten betreffen
- Der neue Vorstand ist nun aktiv
- Das Wasser wird angestellt
- Z. Zt. verlassen uns altersbedingt langjährigen Pächter
- Neue Pächter übernehmen je nach Absprache
- Die Jahreshauptversammlung findet im Juni 2026 statt

Datum:12.03.2026
Die Sache mit der Jahreshauptversammlung
Gerichtsurteile bzw. Bestätigungen 2025
Kurz gesagt: Das ist rechtlich heikel und wahrscheinlich nicht korrekt, wenn es so läuft, wie du es beschreibst.
1. Zur Terminierung der Mitgliederversammlung
Wenn in der Satzung steht, dass die ordentliche Mitgliederversammlung im 1. Quartal stattfinden muss, dann ist das eine verbindliche Vorgabe. Die Satzung ist quasi das „Grundgesetz“ des Vereins.
- Eine einfache Mitgliederversammlung kann nicht einfach davon abweichen, indem sie den Termin „variabel bestimmt“.
- Eine Abweichung wäre nur zulässig, wenn:
- die Satzung selbst geändert wurde (mit der dafür nötigen qualifizierten Mehrheit), oder
- die Satzung eine Öffnungsklausel enthält (z. B. „oder zu einem anderen Zeitpunkt nach Beschluss der Mitgliederversammlung“).
👉 Ohne so eine Grundlage ist eine Versammlung außerhalb des 1. Quartals satzungswidrig einberufen.
2. Folgen eines Verstoßes
Wenn die Versammlung nicht satzungsgemäß einberufen wurde, können die dort gefassten Beschlüsse:
- anfechtbar sein (häufigster Fall)
- in schweren Fällen sogar nichtig (z. B. bei gravierenden Verfahrensfehlern)
3. Wie kann man Abstimmungen widersprechen?
Du hast mehrere Möglichkeiten – wichtig ist schnelles Handeln:
a) Widerspruch direkt in der Versammlung
- Lass deinen Widerspruch ins Protokoll aufnehmen
- Formuliere klar:„Ich widerspreche der ordnungsgemäßen Einberufung der Versammlung und behalte mir rechtliche Schritte vor.“
Das ist später sehr wichtig!
b) Schriftlicher Widerspruch danach
- Sende zeitnah (am besten innerhalb weniger Tage) einen schriftlichen Widerspruch an den Vorstand
- Beziehe dich auf:
- den Satzungsverstoß (1. Quartal)
- konkrete Beschlüsse
c) Anfechtung vor Gericht
- Wenn nötig, kannst du Beschlüsse beim zuständigen Amtsgericht anfechten
- Frist ist nicht immer ausdrücklich geregelt, aber:
- üblich: möglichst zeitnah (oft innerhalb eines Monats)
4. Praktischer Tipp
Prüfe genau:
- Wortlaut der Satzung (wirklich strikt „1. Quartal“?)
- Wurde die Satzung vielleicht schon geändert?
- Wer hat die Terminverschiebung beschlossen (Vorstand oder Mitgliederversammlung)?
5. Fazit
- Nein, eine Mitgliederversammlung kann die Satzung nicht einfach „flexibel auslegen“.
- Ohne Satzungsänderung ist das höchstwahrscheinlich unzulässig.
- Du kannst und solltest formal widersprechen und ggf. anfechten.
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Annie Steiner
CEO, Greenprint
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